Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 05.02.2025 – 5 U 31/24Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 21.12.2018 – 11 U 149/16Zitiert von 2
- OLG Köln, 19.06.2018 – 9 U 60/17
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 – 26 Sa 2223/13
4 Entscheidungen zu § 123 VVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/123#abs-1 (1) Ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet, kann er dies einem Versicherten, der zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist, nur entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände in der Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese Umstände dem Versicherten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/123#abs-2 (2) Der Umfang der Leistungspflicht nach Absatz 1 bestimmt sich nach § 117 Abs. 3 Satz 1; § 117 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. § 117 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/123#abs-3 (3) Soweit der Versicherer nach Absatz 1 leistet, kann er beim Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/123#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 2 noch nicht abgelaufen ist oder der Versicherer die Beendigung des Versicherungsverhältnisses der hierfür zuständigen Stelle nicht angezeigt hat.